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Satzung

Satzung des Fußballvereins „Grün-Weiß“ Klaffenbach e.V.

in der Fassung vom 24.11.2000

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Allgemeines

§ 1


Der Fußballsportverein „Grün-Weiß“ Klaffenbach e.V. ist der Zusammenschluss von Sportfreunden der ehemaligen Gemeinde Klaffenbach, die dem Fußballsport eng verbunden sind, ihn selbst betreiben oder betrieben haben und fördern wollen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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Name und Sitz
§ 2

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Der Verein trägt den Namen Fußballsportverein „Grün-Weiß“ Klaffenbach e.V. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz/OT Klaffenbach. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stollberg.

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Zweck und Aufgaben
§ 3

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Zweck des Vereins ist es, den Fußballsport in allen seinen Bereichen zu entwickeln, und zwar auf dem Gebiet des Amateursports und dabei die gemeinnützigen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber dem Deutschen Fußballverband, der Kommune und der Öffentlichkeit zu vertreten.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Altersklassen zu gewährleisten, Kinder und Jugendliche zu fördern und so auch die Förderung von Nachwuchstalenten zu gewährleisten.

Weitere Aufgaben sind:

– Zielgerichtete Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Kampfrichtern, einschl. Einsatz
– Durchführung nationaler und internationaler Wettkämpfe
– Gestaltung eines vielfältigen Vereinslebens und Traditionspflege

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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Struktur
§ 4

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Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss gleichberechtigter und gleichgesinnter Bürger, die einen ehrenamtlichen Vorstand wählen, der in ihrem Auftrag im Rahmen der Satzung die Belange der Vereinsmitglieder und des Vereins wahrnimmt.

Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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Mitgliedschaft
§ 5

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Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden, der diese Satzung anerkennt. Mitglied kann jedes Kind zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr und jeder Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr werden, wenn der oder die Erziehungsberechtigten der Mitgliedschaft zustimmen und die Satzung anerkennen. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

Die Mitgliedschaft endet durch:

– Austritt, schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten
– Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
– Tod
– Auflösung des Verein

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins. Die Mitgliedschaft ist nicht erblich.

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Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6

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Jedes volljährige Mitglied hat das Recht des aktiven und passiven Wahlrechtes des Vereins. Jugendlichen Mitgliedern kann dieses Recht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuerkannt werden. Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Anträge in die Organe des Vereins einzubringen, die Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und zwar unter Rücksichtsnahme auf andere Mitglieder und bei Beachtung der finanziellen Erfordernisse.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, das Vereinseigentum zu pflegen und im Sportbetrieb Disziplin im Interesse aller zu wahren.

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Organe des Vereins
§ 7

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Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisionskommission

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Mitgliederversammlung
§ 8

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Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist jährlich 4 Wochen vor Monat August, durch Aushang in Schaukästen mindestens 30 Tage vor dem Termin bekannt zu geben, und zwar mit der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

– mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt
– es die Interessen des Vereins fordern

Für die Einberufung ist der Vorstand zuständig. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, kann das Amtsgericht Stollberg die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Mitgliederversammlung berechtigen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zur Änderung des Zweckes und der Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Mitgliederversammlung über die Mitgliedschaft diese Mitgliedes abstimmt oder über Rechtsgeschäfte des Mitgliedes mit dem Verein.

Die Mitgliederversammlung kann über alle Belange des Vereins beschließen, insbesondere über

– Annahme oder Ablehnung des Vorstandsjahresberichtes und der jährlichen Revision
– Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
– vorfristige Abberufung beider Organe oder Mitglieder dieser Organe
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und anderer finanzieller Pflichten gegenüber dem Verein
– Festlegung der jährlich zu leistenden Stunden gemeinschaftlicher Arbeit und der Art der zu erbringenden Arbeiten bzw. deren finanzielle Abgeltung.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied.

Zu den Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 –Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung, die vom 1.Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer, welcher zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden bestimmt wird, und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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Vorstand
§ 9

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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen, darunter dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

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Revisionskommission

§ 10

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Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren für die Dauer von 2 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, jedoch volljährig sein müssen. Die Revisoren bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich, wobei mindestens ein Revisor durch einen neuen Revisor ersetzt erden muss.

Die Revisoren haben die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und mindestens einmal jährlich Buch- und Kassenführung des Vereins zu kontrollieren. Nach Schluss des Geschäftsjahres haben sie die durch den Kassierer vorzunehmende Rechnungslegung zu prüfen und ein Revisionsprotokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden der Revision aufzubewahren. Die Revisoren haben das Ergebnis ihrer Prüfungen in der Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

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Finanzierung
§ 11

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Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen monatlichen Mitgliedsbeiträge, durch Zuwendungen Dritter, Einnahmen aus Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie Startgeldern.

Der Kassierer führt ein Kassenbuch, in das alle Einnahmen und Ausgaben fortlaufend einzutragen sind und welches nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen ist.
Näheres regelt die zu beschließende Kassenordnung.

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Geschäftsjahr
§ 12

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Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

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Haftung
§ 13

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Schadensansprüche für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter der Vereine in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, richten sich gegen den Verein nach den Vorschriften des Zivilrechtes.

Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

Sofern Mitglieder des Vorstandes oder Bevollmächtigte des Vereins ihre Befugnisse überschreiten, sind sie dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

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Auflösung
§ 14

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Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.11.2000 beschlossen.

Klaffenbach, den 25.11.2000

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